Gemeindeförderung für den Neubau einer PV- oder Solaranlage

Entscheidet man sich für die Errichtung einer PV- oder Solaranlage, so wird diese von der Gemeinde gefördert, wenn sie laut den Bestimmungen des Baupolizeigesetzes errichtet wurde. 

§ 2 (4) BauPolG:

"Solaranlagen bedürfen keiner Bewilligung, wenn

1. sie bei Anbringung auf oder an bestehenden Bauten

a) in Dach- oder Wandflächen von Bauten eingefügt werden;

b) auf geneigten Dächern in einem Abstand bis höchstens 30 cm, im rechten Winkel zur Dachfläche gemessen, angebracht werden und die gegebene Höchsthöhe (First udgl) des Daches nicht überschritten wird;

c) auf Flachdächern zumindest 1 m zurückversetzt vom aufgehenden Mauerwerk angebracht werden und ihre Höhe lotrecht zum Flachdach 1 m nicht übersteigt;

d) an Wandflächen oder Geländern von Balkonen, Terrassen oder Brüstungen udgl in einem Abstand bis höchstens 30 cm angebracht werden;

2. sie bei frei stehender Aufstellung mit keinem Teil der Anlage gedachte Linien überragen, die ihre Ausgangspunkte im Abstand von 1 m von der Grundstücksgrenze haben und im Winkel von 45° zur Waagrechten ansteigen, und ihre Kollektorfläche 200 m² nicht überschreitet; die Kollektorflächen von mehreren Solaranlagen sind zusammenzurechnen, wenn diese zueinander in einem räumlichen Naheverhältnis stehen; oder

3. für den Standort eine Kennzeichnung für freistehende Solaranlagen oder eine Ausweisung als Grünland-Solaranlagen vorliegt.

Die Bewilligungsfreistellung gilt nicht im Schutzgebiet nach § 2 des Salzburger Altstadterhaltungsgesetzes 1980 und in Ortsbildschutzgebieten nach § 11 Abs 1 und 2 des Salzburger Ortsbildschutzgesetzes 1999. Die Bewilligungsfreistellung gemäß der Z 1 gilt weiter nicht bei Bauten, für die ein Erhaltungsgebot gemäß § 59 ROG 2009 gilt.

Dem Bauamt sind folgende Unterlagen vorzulegen:

  • Foto der Ausführung aus dem die Bewilligungsfreiheit hervorgeht
  • Rechnung der Fachfirma, welche die Anlage errichtet hat
  • Bestätigung über die Begleichung der Rechnung, Einzahlungsbeleg

Zuständig