Hundehaltung

Jeder, der in Uttendorf mit Hauptwohnsitz gemeldet ist und einen über zwölf Wochen alten Hund hält, muss dies der Gemeinde Uttendorf binnen einer Woche ab Beginn der Haltung melden.

Die Meldung hat zu enthalten:

  1. Name und Anschrift der Hundehalterin/des Hundehalters
  2. Rasse, Farbe, Geschlecht und Alter des Hundes
  3. Name und Anschrift der Person, die den Hund zuletzt gehalten hat
  4. Kennzeichnungsnummer (§ 24a Abs 2 Z 2 lit d TSchG)

Der Meldung sind anzuschließen:

  1. Der für das Halten des Hundes erforderliche Sachkundenachweis
  2. Der Nachweis, dass für den Hund eine Haftpflichtversicherung (Mindestdeckungssumme von € 725.000) besteht.

Die Hundehalterin/der Hundehalter hat die Beendigung des Haltens eines Hundes binnen einer Woche der Gemeinde zu melden. Der Endigungsgrund und allenfalls die neue Hundehalterin/der neue Hundehalter des Hundes müssen angegeben werden.

In Uttendorf ist seit dem Jahr 2019 eine Leinen- oder Maulkorbpflicht für Hunde verordnet, diese besagt:

  • Hunde müssen außerhalb von Gebäuden und von ausreichend eingefriedeten Grundflächen im gesamten Gemeindegebiet der Gemeinde Uttendorf auf für jedermann allgemein zugänglichen Orten an einer Leine geführt werden oder einen Maulkorb tragen.
  • In öffentlichen Sport-, Bade- und Kinderspielplätzen dürfen Hunde nicht mitgenommen werden.

Zudem gilt seit dem Jahr 2019 für die Gemeinde Uttendorf auch eine Hundekotverordnung, welche zum Ziel hat, Gefährdungen für die menschliche Gesundheit durch mit Parasiten kontaminierten Hundekot zu vermeiden. Besonders Kleinkinder sind durch den Kot einem Risiko ausgesetzt. Die Verordnung besagt, dass an Straßen, Plätzen, in Siedlungen, auf Spazierwegen, land- und forstwirtschaftlich genutzten Flächen sowie frei zugänglichen Teilen von Häusern, Höfen, Gartenanlagen Hundekot von jenen Personen unverzüglich zu entfernen ist, denen die Verwahrung oder Beaufsichtigung des Tieres obliegt.

Das Mitführen oder Laufen lassen von Hunden auf im Gemeindegebiet gelegenen öffentlichen Kinderspielplätzen ist generell verboten.

Eine ordnungsgemäße Entsorgung liegt dann vor, wenn der Hundekot in einem geeigneten Behältnis, etwa einem Hundekotsammelsack, gesammelt und im Anschluss daran in ein dafür vorgesehenes Behältnis oder eine Mülltonne entsorgt wird.

Zu diesem Zweck wurden an zahlreichen Stellen in Uttendorf sogenannte Dog Stations aufgestellt.

Gemeindeabgaben betreffend Hundehaltung

Die Bestimmungen sind im Salzburger Landessicherheitsgesetz, 2. Abschnitt, geregelt.

Zuständig

 
Kontaktdaten von Doris Auer
Abgaben und Steuern
Doris Auer
Schulstraße 2
5723 Uttendorf
Tel: +43 6563 8208-17
abgaben@uttendorf.at

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