Anmeldung zur Eheschließung:
Die Anmeldung zur standesamtlichen Trauung sollte sechs Monate vor dem gewünschten Trauungstermin vorgenommen werden, da die Feststellung der Ehefähigkeit nur maximal sechs Monate gültig ist. Eine Mindestfrist des Verfahrens vor der Trauung ist nicht mehr vorgesehen, jedoch beträgt die durchschnittliche Wartezeit bis zu sechs Wochen.
Folgende Unterlagen werden für die Ermittlung der Ehefähigkeit (früher Aufgebot) benötigt:
- Amtlich gültiger Lichtbildausweis
- Geburtsurkunde bzw. Geburtenbuchabschrift
- Staatsbürgerschaftsnachweis
- Urkunde zur Führung eines akademischen Grades
- Heiratsurkunde aller Vorehen bzw. eingetragenen Partnerschaften
- Nachweis über die Auflösung der Vorehen (Scheidungsbeschlüsse. Sterbeurkunde) - dasselbe bei bereits eingetragenen Partnerschaften
- Geburtsurkunde aller gemeinsam vorehelichen Kinder
- Meldenachweis
- weitere Urkunden und Nachweise werden, insbesondere bei nicht österreichischen Staatsbürgern, je nach Sachlage vorzulegen sein
- Die Gebühren für die Eheschließung richten sich nach dem Gebührengesetz und sind von Fall zu Fall verschieden, Informationen dazu bzw. eine Aufstellung für Ihren Fall kann Ihnen der Standesbeamte/die Standesbeamtin geben
- Bescheinigung der Flüchtlingseigenschaft
Wenn Sie beschränkt geschäftsfähig oder nicht ehemündig sind, außerdem vorzulegen:
- Männliche und weibliche Verlobte zwischen 16 und 18 Jahren benötigen den rechtskräftigen Gerichtsbeschluss über die Ehemündigkeitserklärung
- Verlobte unter 18 Jahren die Einwilligung des gesetzlichen Vertreters und der Erziehungsberechtigten oder den Gerichtsbeschluss, mit dem die Einwilligung ersetz wird
- Verlobte, denen ein Sachwalter nach § 273 ABGB bestellt worden ist, dessen Einwilligung oder den Gerichtsbeschluss, mit dem die Einwilligung ersetzt wird
Verlobte, deren Personalstatut nicht das österreichische Recht ist (d.h. fremde Staatsangehörige u. Asylwerber) haben zusätzlich vorzulegen:
- Eine Bestätigung Ihrer Ehefähigkeit (z.B. Ehefähigkeitszeugnis, Familienstandsbescheinigung uä, Affidavit), wenn Sie nach dem Recht, das für sie nach ihrem Personalstatut maßgebend ist, eine solche Bestätigung erlangen können
- Eine ausländische Eheentscheidung (Scheidung, Aufhebung, Nichtigerklärung) wird in Österreich anerkannt, wenn sie rechtkräftig ist und kein Grund zur Verweigerung der Aberkennung vorliegt. Bestehen jedoch Zweifel, so kann der Partei die Vorlage einer gerichtlichen Entscheidung über die Anerkennung aufgetragen werden
- Weitere Urkunden, die nach dem Recht, das für die auf Grund Ihres Personalstatutes maßgebend ist, für die Eheschließung erforderlich sind
- Die Urkunden dürfen nicht älter als 6 Monate sein!!